1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind – soweit im Angebot nichts anderes vermerkt – für die Dauer von 6 Kalenderwochen verbindlich Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Maße aus unserem Angebot nicht verändern. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3.Auftragserteilung
Alle Aufträge werden nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Maßgebend für die Auftragsabwicklung ist nur der Inhalt des Werkslieferungsvertrages Eventuelle Änderungen nach Erhalt der Auftragsbedingungen sind spätestens nach 3 Werktagen zu melden, ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als anerkannt. Das vom Käufer unterzeichnete Angebot ist für diesen bindend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn nach Festlegung der genauen Maße des Bauvorhabens der Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen den Auftrag schriftlich bestätigt. Die Gebietsvertreter sind nur Vermittler, keine Bevollmächtigten. Sie sind insbesondere nicht berechtigt, Aufträge zu bestätigen, Lieferfristen zuzusagen, Mängel anzuerkennen oder Nachlässe zu gewähren. Dies gilt auch für die Verwalter der Musterausstellungen. Soweit käufereigene Bedingungen von denen des Lieferanten abweichen, gelten die des Käufers als abgedungen. Das Festsetzen von Konventionalstrafen ist ausgeschossen. Maßgebend für die Auftragsabwicklung / Fertigung ist nur der Inhalt des Aufmaßblattes (Werklieferungs-Vertrag). Arbeiten, die nicht in dem Aufmaßblatt vereinbart sind, können nur gegen besondere Berechnung ausgeführt werden. Beim Aufmaß nehmen muss der Bauherr bzw. dessen Vertreter anwesend sein. damit die Art, Ausführung und evtl. Änderungen nach seinen Angaben gemessen und festgelegt werden können. Wir behalten uns vor. entstandene Kosten für Aufmaßtermine, die vom Käufer schuldhaft nicht eingehalten werden, in Rechnung zu stellen. Unterlässt der Käufer eine Überprüfung des Aufmaßes, so gehen Fehler und Abweichungen von der an sich gewünschten Ausführung ausnahmslos zu seinen Lasten, d. h. nachträglich erforderliche Änderungen werden dem Bestetter je nach Fertigungsstand berechnet. Alle Aufträge werden nach den Bearbeitungsrichtlinien der Vorlieferanten gefertigt, d.h. Armierung der Fenster, Einbau des Beschlages sowie der Verglasung. Sollten über die Armierung Sondervereinbarungen getroffen werden, so müssen diese im Werklieferungs-Vertrag niedergelegt werden.

4.Maßänderungen und -streichungen
Nach der Unterzeichnung des Aufmaßes sind Änderungen nicht mehr möglich. Werden trotz angelaufener Fertigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Käufers. Jegliche Maßänderungen zwischen Auftrag und Aufmaß werden zu dem gültigen Listenpreis berechnet (s. Ziffer 2 und 5) Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.

5. Preise
Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für die Angebotspreise gelten die Fristen gem. Ziff. 2 Verträglich vereinbarte Preise für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen mit einem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss können wir in dem Maß erhöhen, in dem wir unsere Produkte marktorientiert in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf gegenüber jedermann erhöht haben. Dies gilt auch, wenn die Leistung wegen Hindernissen in der Sphäre des Bestellers erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Eine erhebliche Differenz zwischen der Preiserhöhung und dem zwischenzeitlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten berechtigt den nicht kaufmännischen Besteller, sich vom Vertrag zu lösen.
Zusätzliche Berechnung erfolgt für:
– Maßabweichung zwischen Angebot und Ausführung, die wir nicht zu vertreten haben (Ziffer 4).
– Sonderarbeiten auf Wunsch des Bauherrn oder dessen Beauftragten, die nicht im Angebot bzw. Werklieferungs-Vertrag erfasst sind.

6. Zahlungsbedingungen
Falls nichtanders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– Unser Vergütungsanspruch wird Zug um Zug mit der Leistung fällig
– Im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch mit Rechnungserteilung fällig.
– Steht einer Abnahme die Rüge nicht vertragsgemäß Leistung entgegen, leistet der Besteller Abschlagszahlungen auf die mangelfrei erbrachten Leistungen, In diesem und im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch mit Rechnungserteilung fällig.
– Zahlungen sind innerhalb 14 Tage nach Fälligkeit netto Kasse zu leisten.
– Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er vorbehaltlich des Beweises eines geringeren Zinsschadens – Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten.
– Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
– Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alte bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen

7. Leistungsstörungen
Im Falle arbeitskampfbedingter Leistungsstörungen nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten oder in Fällen höherer Gewalt sind wir an die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen nicht gebunden. Ist das daraus erwachsende Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Haftung aus diesen Gründen entfällt; das gilt nicht im Falle grob fahrlässigen oder schuldhaften Übernahme- oder Versorungsverschuldens Besteht Anlass zu der Befürchtung, dass der Besteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage einem wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht nachkommen wird, sind wir von der verträglichen Pflicht zur Vorleistung befreit. Falsche Angaben bei Vertragsabschluss über die Zahlungsfähigkeit ebenso wie die Verletzung unserer Rechte aus Ziff. 12 berechtigen uns zum Rücktritt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir gern § 455 BGB zum Rücktritt berechtigt in den hier aufgeführten Fällen bedarf es einer Fristsetzung nach § 326 BGB nicht.

8. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf die Gefahr des Empfängers. Gerüst, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der tieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

9. Abnahme
Mit der Fertigstellung bieten wir dem Besteller die Abnahme des Werkes im Sinne des § 294 BGB an. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. ein Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen als erfolgt. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, soweit der Besteller mit der Anzeige ausdrücklich auf die Folgen mangelnder, fristgemäßer Erklärung hingewiesen wurde.

10. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel (z.B. Glaskratzer) nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Uns ist Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle zu geben. Wegen begründeter Mängelrügen sind die Rechte des Bestellers auf die Nachbesserung beschränkt. Lediglich bei schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht haften wir auf Schadenersatz. Bei Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir Gewährleistung nur für die von uns ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Glasschäden nach Abnahme der Lieferung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Garantie für Kunststoffprofile und Isolierglas beträgt 5 Jahre. Für farbige Isolierglasscheiben kann keine Garantie übernommen werden. Für die Beschlagteile, Metallwaren und die Funktionsfähigkeit der Elemente übernehmen wir eine Garantie von 2 Jahren. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen, die von Dritten, insbesondere aber von nachfolgenden Bauhandwerkern, verursacht worden sind, übernehmen wir – unter Abtretung eigener Gewährleistungsansprüche – keine Haftung.

11 .Schadensersatz
Bei eigenem groben Verschulden bzw. dem leitenden Angestellten haften wir in voller Schadenshöhe. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und im Falle des groben Verschuldens einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Jede weitere Haftungspflicht ist ausgenommen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag bzw. seiner Kündigung hat der Besteller uns die infolge des Vertrages und des Rücktritts, insbesondere der Rücknahme der gelieferten Waren, entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. sofern der Rücktrittsgrund in seine Sphäre fällt. Unabhängig vom Rücktrittsgrund ist der Besteller im Rücktrittsfall verpflichtet, zur vorläufigen Sicherung etwaiger Rückabwicklungsansprüche 35 % des Auftragsvolumens zu leisten. Dies gilt auch für den Fall. dass eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits ihm noch nicht zugegangen ist.

12. Eigentumsvorbehalt
– Bei gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung
– im nicht-kaufmännischen Verkehr aller Ansprüche und Nebenforderungen (Wechsel-, Finanzierungskosten, Verzugsschäden etc.) aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag.
– im kaufmännischen Verkehr sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden verträglichen Forderungen und Nebenforderungen unser Eigentum
Bei Erlöschen des Vorbehaltseigentums
– durch eigentumszerstörende Verarbeitung der Vorbehaltware wird uns die Stellung des Herstellers gem. § 950 Abs. 1 BGB eingeräumt.
– durch Weiterveräußerung der Sache oder andere Rechtsgeschäfte tritt an seine Stelle die daraus aus dem Besteller erwachsende Forderung in voller Höhe gegen seinen Kunden. Sicherungsumfang und -zweck entsprechen dem des Vorbehaltseigentums.
Soweit die abgetretenen Forderungen die gesicherten Gesamtforderungen um 20 % übersteigen, sind sie auf Verlangen des Bestellers hinsichtlich des überschließenden Teiles freizugeben.
Der Besteller ist verpflichtet, diese Rechte zu wahren.
Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich weiter zu veräußern und die abgetretenen Forderungen einziehen. Die Ermächtigung ist ausgeschlossen für den Fall, dass zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart werden soll.
Zu einer Kontokorrentabrede mit seinem Abnehmer ist der Besteller nicht berechtigt, geht er vertragswidrig dennoch ein Kontokorrentverhältnis ein, erstreckt sich die Vorausabtretung zu unseren Gunsten auf die Saldo-Forderung zum Schluss jeder Rechnungsperiode.
Die Ermächtigung kann wiederrufen werden für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht Ordnungsgemäß nachkommt.

13.Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus vollkaufmännischen und aus grenzüberschreitenden Verträgen ist Greifswald.

14.Schlussbestimmungen
Sollten aus irgendwelchen Gründen eine der vorgenannten Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Besteller erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit für die Auftragserledigung erforderlich – im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.